Brandschutzverfahren: Durchführungsverordnung genehmigt
Landesregierung heißt in ihrer Sitzung vom 19. Juni Durchführungsverordnung über die allgemeinen Brandschutzverfahren gut
BOZEN (LPA). Mit dieser Durchführungsverordnung wird die Art und Weise der Ausarbeitung der Brandschutzprojekte laut Landesgesetz vom 15. April 2025 festgelegt. Mit diesem Gesetz wurden Verfahren vereinfacht, geltende technische Regeln blieben gleich (LPA hat berichtet).
Festgelegt wurde jetzt mit der Durchführungsversordnung das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns ZeMeT des Brandschutzes vorzulegen sind, ebenso das Verzeichnis der Unterlagen, die mit der regelmäßigen Bestätigung der Brandschutzkonformität vorzulegen sind. Auch die Modalitäten für die Einreichung der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen sind nun mit dieser Durchführungsverordnung definiert. Ebenso die Unterlagen, die zusätzlich für die Heizungsanlagen beizufügen sind, sowie die aufzubewahrenden Unterlagen und die Instandhaltungsintervalle der Heizungsanlagen.
Definiert wurde auch das Verzeichnis der einheitlichen Vordrucke für die Einreichung von Anträgen zur Brandverhütung, die mit Dekret des Direktors des Funktionsbereichs Brandschutz, Berufsfeuerwehrkommandant Florian Alber, genehmigt und auf der institutionellen Website Brandverhütung zur Verfügung gestellt werden: bevoelkerungsschutz.provinz.bz.it/de/berufsfeuerwehr/formulare.
Mit der Aufsicht über die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist das Amt für Brandverhütung in der Agentur für Bevölkerungsschutz betraut. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Ausarbeitung der Vorschriften und die Erstellung der Zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns im Hinblick auf den Brandschutz für Landesgebäude.
Das Amt für Brandverhütung in der Agentur für Bevölkerungsschutz wird mit einem Rundschreiben informieren, sobald die neuen Vordrucke veröffentlicht werden.
Das Landesgesetz Allgemeine Brandschutzverfahren kann hier eingesehen und heruntergeladen werden: Landesgesetz 15.04.2025, Nr.4
mac