Künftig keine Motorsportveranstaltungen in geschützten Gebieten
Landesregierung setzt Maßnahme aus Nachhaltigkeitsstrategie und Klimaplan um – Schutz sensibler Berggebiete und Lebensräume im Mittelpunkt
BOZEN (LPA). Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. Juni eine Regelung für organisierte Motorsportveranstaltungen auf bestimmten Staats- und Landesstraßen beschlossen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Die Maßnahme betrifft Straßen in geschützten Gebieten sowie Gebiete über 1600 Metern Meereshöhe. Dort sind organisierte Motorsportveranstaltungen künftig nicht mehr zulässig. Der Individualverkehr wird nicht eingeschränkt.
Mit dem Beschluss setzt die Landesregierung eine konkrete Maßnahme der Nachhaltigkeitsstrategie Südtirol 2030 sowie des Klimaplans Südtirol 2040 um. Beide strategischen Dokumente sehen vor, sensible Natur- und Berggebiete besser zu schützen, Umweltbelastungen zu reduzieren und die Lebensqualität der Bevölkerung zu schützen. Organisierte Motorsportveranstaltungen stehen diesen Zielen entgegen, da sie zusätzliche Belastungen durch Lärm, Emissionen und Verkehr verursachen.
"Uns ist bewusst, dass diese Regelung allein die Herausforderungen auf den Passstraßen nicht löst. Das hohe Verkehrsaufkommen und die dort verbreitete Raserei erfordern zusätzliche, gezielte Maßnahmen, an denen wir bereits arbeiten", sagt Landeshauptmann Arno Kompatscher. Mit diesem Beschluss setze die Landesregierung jedoch ein Zeichen für mehr Nachhaltigkeit sowie Klima- und Naturschutz in sensiblen Berggebieten.
Die Regelung umfasst nicht nur Motorsportveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, sondern sämtliche organisierten Motorsportveranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, unabhängig von der Art der eingesetzten Fahrzeuge – ob Auto, Motorrad oder Traktor – und unabhängig vom jeweiligen Antriebssystem.
Im Fokus stehen Straßenabschnitte, die zu den Dolomitenpässen, Naturparks, dem Nationalpark und den Landschaftsschutzgebieten führen, einschließlich des UNESCO-Welterbes Dolomiten. Die Regelung gilt zudem für besonders geschützte Gebiete oberhalb von 1.600 Metern Meereshöhe, die laut Landesgesetz für Raum und Landschaft (Nr. 9/2018) einem erhöhten Schutz unterliegen. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe verhängt.
Der Beschluss findet auch auf noch nicht abgeschlossene Genehmigungsverfahren Anwendung. In Kürze wird auf der Webseite der Örtlichen Körperschaften ein eigener Informationsbereich mit häufig gestellten Fragen (FAQs) sowie dem Straßenregister der betroffenen Straßenabschnitte zur Verfügung stehen.
pio/kat